Bayerische Gemeinden wollten Björn Höcke von Wahlkampfreden ausschließen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot aufgehoben. Damit bleibt vor allem die Frage, was aus dem Urteil politisch folgt.
Zur Stichwahl der bayerischen Kommunalwahlen sollte Höcke als Gastredner bei AfD-Veranstaltungen auftreten. Die Gemeinden Lindenberg und Seybothenreuth versuchten das mit Auflagen zu verhindern. Nach einer ersten Entscheidung aus Augsburg stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun endgültig klar: Ein solches Redeverbot ist rechtswidrig.
Juristisch ist die Linie des Gerichts klar: Redeverbote lassen sich nicht allein mit der politischen Rolle oder der Person des Redners begründen. Der Beschluss stärkt damit noch einmal den Grundsatz, dass Meinungsfreiheit auch für stark umstrittene Akteure gilt.
Politisch bleibt der Fall trotzdem heikel. Das Recht, eine Rede zu halten, ist nicht gleichbedeutend mit Zustimmung. Gemeinden und politische Gegner müssen sich aber auf andere Mittel stützen: Gegenveranstaltungen, Kritik und öffentliche Einordnung statt rechtlich kaum haltbarer Verbotsversuche.
Der politische Punkt liegt woanders: Höcke tritt inzwischen weit über Thüringen hinaus als Wahlkampfredner auf. Gerade deshalb kann ein Verbot schnell nach hinten losgehen, weil es den Auftritt zusätzlich auflädt und ihm mehr Aufmerksamkeit verschafft.
Das Risiko solcher Verbotsversuche ist bekannt: Sie verschieben die Debatte schnell weg vom Inhalt und hin zur Inszenierung des Auftritts. Genau das ist hier ebenfalls passiert. Im Mittelpunkt stand am Ende nicht die politische Auseinandersetzung, sondern die Frage, ob der Auftritt überhaupt untersagt werden darf.
Für die kommunale Politik bleibt deshalb vor allem eine praktische Lehre: Wer sich mit solchen Auftritten auseinandersetzen will, muss politisch reagieren, nicht mit juristisch schwachen Abkürzungen. Der Rechtsstaat schützt die Rede. Die politische Antwort darauf bleibt Aufgabe von Parteien, Initiativen und Öffentlichkeit.
Das Urteil ist damit vor allem ein rechtlicher Hinweis auf die Grenzen kommunaler Eingriffe. Die politische Auseinandersetzung wird dadurch nicht kleiner, sondern nur an einen anderen Ort verlagert.